Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen der  EiP Experts in Projects GmbH

  1. Geltungsbereich und Gegenstand

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) gelten für alle Verträge des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer EiP Experts in Projects GmbH – nachfolgend EiP genannt –, d.h. für die Erbringung von Beratungsdienstleistungen durch EiP gegenüber dem Auftraggeber.

1.2 Diese AGB gelten für Aufträge des Auftraggebers an EiP ausschließlich; d.h. abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EiP ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und EiP dem nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3 Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen bzw. jedenfalls in der durch EiP zuletzt zumindest in Textform mitgeteilten Fassung.

  1. Vertragsabschluss und -abwicklung

2.1 Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und EiP kommt zustande, wenn der Auftraggeber ein Angebot von EiP annimmt (z.B. schriftlich, per Email). Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht.

2.2 EiP erbringt die Beratungsleistungen gegenüber dem Auftraggeber entsprechend der im jeweiligen Angebot enthaltenen Leistungsbeschreibung. Der Umfang, die Aufgabenstellung, die Leistungsdauer, die Vergütung usw. der beauftragten Leistungen ergeben sich aus dem Vertrag sowie diesen AGB.

2.3 EiP ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Erfüllungsgehilfen einzusetzen. EiP wird nur solche eigenen Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einsetzen, die über eine dem jeweiligen Vertragsgegenstand angemessene berufliche Qualifikation verfügen. Der Auftraggeber ist gegenüber den eigenen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen von EiP nicht weisungsbefugt.

2.4 Die Parteien benennen bei jedem Vertragsabschluss jeweils einen Ansprechpartner als Entscheidungsträger, Änderungen dieser Personen sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

2.5 Der Sitz von EiP gilt als Erfüllungsort, sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wird.

  1. Mitwirkungspflichten

3.1 Im Zusammenhang der Erbringung der im Vertrag vereinbarten Beratungsleistungen durch EiP ist der Auftraggeber zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Diese Mitwirkung des Auftraggebers ist seinerseits eine Hauptleistungspflicht, die im Verhältnis zu EiP unentgeltlich, termingerecht, in der erforderlichen Qualität und im vereinbarten Umfang zu erbringen ist.

3.2 Die Mitwirkungsleistungen umfassen insbesondere auch die umfassende und rechtzeitige Aushändigung bzw. Übermittlung notwendiger Unterlagen, Dateien und Informationen über die Organisation und die betrieblichen Abläufe des Auftraggebers, sowie die barrierefreie (Mit-) Benutzung von dessen Infra- und Informatikstruktur. Etwaige Einschränkungen der Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind EiP rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.

3.3 Im Zuge der Leistungserbringung durch EiP für den Auftraggeber vereinbarte Ausführungsfristen sind durch den Auftraggeber einzuhalten. Sein jeweiliges technisches Fachwissen stellt der Auftraggeber zur Verfügung.

3.4 Die Parteien sind jeweils verpflichtet, in angemessenen Intervallen, zumindest täglich, regelmäßige Sicherungen von Daten und Programmen in maschinenlesbarer Form und in mehreren Generationen vorzunehmen.

3.5 Soweit EiP Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringt, ist der Auftraggeber verpflichtet, rechtzeitig und unentgeltlich die für die Leistungserbringung tatsächlich notwendigen Arbeitsbedingungen zu schaffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die insofern bestehenden gesetzlichen Regelungen einzuhalten.

3.6 Sofern der Auftraggeber Software für die Leistungserbringung durch EiP bereitstellt oder bereitzustellen verpflichtet ist, ist er verpflichtet sicherzustellen, dass Rechte Dritter hierdurch nicht berührt werden.

3.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die durch EiP im Rahmen der Leistungserbringung erzielten Arbeitsergebnisse gründlich auf wesentliche Mängel und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er ihre operative Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Leistungen, die er im Rahmen der Nacherfüllung erhält.

3.8 Soweit bzw. sofern der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht in der vereinbarten Weise erfüllt, so sind die hieraus entstandenen Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) nicht durch EiP zu verantworten und vom Auftraggeber zu tragen.

  1. Leistungs-, Liefertermine und Fristen

4.1 Die Einhaltung von Leistungs-, Lieferterminen und/oder Fristen durch EiP setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung sämtlicher dem Auftraggeber obliegenden Mitwirkungspflichten (vgl. vorstehend Ziffer 3) voraus. Andernfalls verschieben sich Leistungs-, Liefertermine und/oder Fristen um den Zeitraum, den die Erbringung der Mitwirkung durch den Auftraggeber zusätzlich andauerte, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit für die (Wieder-) Aufnahme der Leistungen durch EiP. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt jeweils vorbehalten.

4.2 Als verbindlich gelten nur solche Leistungs- und Liefertermine, die im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurden oder durch EiP als solche bestätigt oder bezeichnet wurden.

4.3 Leistungs-, Liefertermin und/oder Fristen bedürfen ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung, um als Fixtermine zu gelten.

4.4 Vereinbarte Leistungs- und/oder Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, während dessen EiP durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse außerhalb der eigenen Risikosphäre an der Lieferung oder Leistungserbringung gehindert ist. Über den Beginn und das Ende solcher Hindernisse, sobald erkennbar, wird EiP den Auftraggeber informieren. Der Auftraggeber räumt EiP in solchen Fällen eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung ein.

4.5 EiP kommt nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.

4.6 Bei einer von EiP zu vertretenden Verletzung eines Leistungs- bzw. Liefertermins und/oder einer Frist ist Auftraggeber zunächst verpflichtet, eine zur Nachholung der Leistung angemessene Nachfrist zu setzen, sofern dies zumutbar ist. Nach fruchtlosem Fristablauf ist der Auftraggeber berechtigt, den eingetretenen, nachweisbaren Verzugsschaden geltend zu machen. Soweit zumutbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, vor der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz von vergeblichen Aufwendungen EiP eine weitere Nachfrist zur Leistungserbringung setzen.

4.7 Bei einer durch den Auftraggeber zu vertretenden Verletzung eines Leistungs- bzw. Liefertermins und/oder einer Frist verschieben sich vereinbarte Termine um einen angemessenen Zeitraum. EiP ist berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Erbringung von Mitwirkungsleistungen zu setzen. Vor der Geltendmachung einer Entschädigung wird EiP – außer, dies ist unzumutbar – eine weitere Frist zur Erbringung der Mitwirkungsleistungen setzen.

  1. Rechte an Arbeitsergebnissen

5.1 Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch EiP schutzfähige Arbeitsergebnisse (z.B. Auswertungen, Planungs-, Konzeptunterlagen, Berichte, Zeichnungen, etc.) entstehen, stehen alle Rechte an diesen Arbeitsergebnissen – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen und technische Schutzrechte – ausschließlich EiP zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.

5.2 Ist im Vertrag die Übergabe von Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber vereinbart, so räumt EiP hieran ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung durch den Auftraggeber in dessen Geschäftsbetrieb ein. Die Übertragung weitergehender Nutzungsrechte bedarf es der ausdrücklichen Vereinbarung mit EiP. Insbesondere das Recht des Auftraggebers zur Verwertung und Verbreitung der Arbeitsergebnisse außerhalb seines Geschäftsbetriebs – zum Beispiel durch Zurverfügungstellung im Internet oder durch die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen – bedarf der vorherigen Zustimmung durch EiP. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

5.3 Sofern Standardsoftware als zu erbringende Leistung vereinbart wurde, werden dem Auftraggeber die nicht ausschließlichen Nutzungsrechte auf jene Dauer eingeräumt, die für die Nutzung der jeweiligen vertraglichen Leistungen erforderlich sind, jedoch nicht weitergehend als in vorstehender Ziffer 5.2 geregelt. Die Nutzungsregelungen des Herstellers der Standardsoftware bleiben unberührt.

5.4 Die im Rahmen der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen für den Auftraggeber vorgenommenen Änderungen von Standardsoftware, sowie durch EiP neu erstellte Software, die nicht exklusiv für den Auftraggeber erstellt wird, kann EiP für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden und insbesondere auch an Dritte zu deren Nutzung weitergeben. Allgemeine Methoden und Vorgehensweisen, die im Rahmen der Leistungserbringung und Ergebnisanwendung individuell durch EiP angewendet wurden bzw. als Arbeitsresultate von EiP entstanden sind, dürfen die Parteien auch für eigene Zwecke verwenden und an Dritte weitergeben, sofern dadurch keine berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei berührt werden. Für den Fall, dass dem Auftraggeber Miturheberrechte zustehen, gestattet dieser hiermit eine entsprechende Verwendung bzw. Weitergabe durch EiP.

5.5 Soweit vorstehend nicht abweichend vereinbart, behält sich EiP das Eigentum und die Rechte an den in dieser Ziffer 5 näher bezeichneten Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber vor.

5.6 Bei bereits dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechten an Arbeitsergebnissen behält sich EiP im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers das Recht vor, die Nutzungsrechte bis zur vollständigen Zahlung zu widerrufen; die weiteren EiP im Zusammenhang des Zahlungsverzugs zustehenden gesetzlichen und vertraglichen Rechte bleiben unberührt.

  1. Vergütung, Zahlungsbedingungen

6.1 Der Auftraggeber ist zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung an EiP verpflichtet. Die Berechnung der Vergütung erfolgt nach jeweiligem Zeitaufwand unter Zugrundelegung der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütungssätze, sofern keine andere Vergütung (z.B. ein Festpreis) vereinbart wurde.

6.2 EiP ist zur monatlichen Abrechnung der jeweiligen Vergütung berechtigt, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, wobei die jeweiligen Angaben in einer Rechnung die vertragliche/projektbezogene Zuordnung ermöglichen sollen.

6.3 Reisezeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung von EiP sind durch den Auftraggeber gemäß Ziffer
6.1 zu vergüten. Reisekosten sind auf Nachweis durch den Auftraggeber zu ersetzen, soweit zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart ist.

6.4 Die vertraglich vereinbarte Vergütung versteht sich stets zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.5 Alle Rechnungen von EiP sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungstellung ohne Abzug zur Zahlung auf das in der Rechnung angegebene Konto fällig.

6.6 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist EiP berechtigt, Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt unberührt.

  1. Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung

7.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch EiP anerkannt sind.

7.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

  1. Abnahme von Arbeitsergebnissen

8.1 Soweit zwischen den Parteien die Abnahme von Arbeitsergebnissen vereinbart ist, ist der Auftraggeber auf
Aufforderung durch EiP verpflichtet, die Abnahme in einem Übergabe- bzw. Abnahmeprotokolls schriftlich zu bestätigen, sofern bzw. sobald die gesetzlichen Voraussetzung zur Abnahme gegeben sind. Nicht erhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeitsergebnisse von EiP unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens aber nach Aufforderung durch EiP zu testen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei den Tests festgestellte Mängel EiP unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen und EiP bei der Mängeluntersuchung und -beseitigung – soweit zumutbar – zu unterstützen, insbesondere durch die Anfertigung eines Mängelberichts und die Bereitstellung weiterer zur Veranschaulichung von Mängeln geeigneter Unterlagen.

8.3 Arbeitsergebnisse, die gemäß Ziffer 8.1 der Abnahme bedürfen, gelten auch als abgenommen, sobald sie durch den Auftraggeber für einen Zeitraum von nicht weniger als vier Wochen produktiv genutzt worden sind und eine Mitteilung von abnahmehindernden Mängeln nicht erfolgt ist.

 

  1. Leistungsmängel und deren Beseitigung

9.1 Bei etwaigen Mängeln, die EiP zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf deren Beseitigung (Nacherfüllung). EiP ist innerhalb einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, EiP bei der Beseitigung von Mängeln in für den Auftraggeber zumutbarer Form zu unterstützen.

9.2 Ein vom Auftraggeber festgestellter Mangel ist unverzüglich und zumindest in Textform gegenüber EiP mitzuteilen, wobei der Mangel – soweit zumutbar – genau zu beschreiben ist.

9.3 Schlägt die Nacherfüllung durch EiP fehl, kann der Auftraggeber– unbeschadet seiner weiteren Rechte – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Rückgängigmachung des Vertrages und/oder die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz statt der Leistung oder von Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen kann von dem Auftraggeber jedoch nur bei einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung durch EiP verlangt werden.

9.4 Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche gegen EiP.

9.5 Erbringt EiP Leistungen zur Suche oder Beseitigung gemeldeter Störungen, kann EiP vom Auftraggeber hierfür eine Vergütung nach diesem Vertrag verlangen, wenn es sich bei der gemeldeten Störung nicht um einen Mangel handelt und der Auftraggeber dies bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte erkennen können. Sobald EiP erkennen kann, dass es sich bei der gemeldeten Störung nicht um einen Mangel handelt, weist EiP den Auftraggeber unverzüglich darauf hin. Eine Pflicht zur Vergütung von vorgenannten Leistungen besteht für den Zeitraum, ab dem EiP das Nichtvorliegen eines Mangels erkennen kann, nur, wenn der Auftraggeber daraufhin den Auftrag zur Störungsbeseitigung bestätigt.

9.6 EiP haftet dafür, dass dem Übergang von Arbeitsergebnissen an den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Falls Dritte Rechte an Arbeitsergebnissen von EiP gegen den Auftraggeber geltend machen, wird der Auftraggeber EiP unverzüglich zumindest in Textform hierüber informieren. Bei Bestehen von Rechten Dritter ist EiP berechtigt, die Nacherfüllung dadurch zu erbringen, dass EiP nach eigener Wahl dem Auftraggeber eine Rechte Dritter nicht berührende Benutzungsmöglichkeit der Arbeitsergebnisse verschafft, was durch Änderung der Arbeitsergebnisse oder deren Austausch gegen gleichwertig geänderte Arbeitsergebnisse oder dadurch geschehen kann, dass EiP Schutzrechtsansprüche eines Dritten gegen den Auftraggeber abwehrt oder reguliert.

9.7 Falls Dritte Rechte an Arbeitsergebnissen von EiP gegen den Auftraggeber geltend machen, ist EiP berechtigt, den Auftraggeber auf eigene Kosten gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen. Der Auftraggeber wird EiP in diesem Fall bei der Abwehr der Ansprüche Dritter und der eventuellen Prozessführung in zumutbarem Umfang unterstützen und Handlungen (wie z.B. ein Anerkenntnis der Ansprüche Dritter) unterlassen, die die Abwehr des Anspruchs durch EiP behindern; diese Verpflichtung des Auftraggebers besteht indessen nur, wenn EiP den Auftraggeber von den Nachteilen und Risiken des Streitfalls freistellt.

  1. Haftung

10.1 EiP haftet uneingeschränkt
nach den gesetzlichen Bestimmungen

  • für die durch EiP, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen;
  • wegen Fehlens oder Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft bzw. bei Nichteinhaltung einer Garantie;
  • für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von EiP, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

10.2 EiP haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung unter Begrenzung auf die vertragstypischen vorhersehbaren Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Pflichten durch EiP beruhen. Wesentliche Pflichten im Sinne dieser Bestimmung sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf.

10.3 Vorbehaltlich der Regelungen des Produkthaftungsgesetzes ist eine verschuldensunabhängige Haftung von EiP ausgeschlossen.

10.4 Im Übrigen ist die Haftung von EiP bei leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf den Betrag von EUR 3.000.000,00 (in Worten: Euro drei Millionen) pro Schadensfall.

10.5 EiP haftet bei einfach fahrlässig verursachtem Datenverlust nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener, Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von EiP zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.

10.6 Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer 10 gelten entsprechend auch für die Haftung von EiP gegenüber dem Auftraggeber im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

  1. Höhere Gewalt

11.1 Sind die Leistungen von EiP durch höhere Gewalt endgültig verhindert, so ist jede Partei zur sofortigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt berechtigt. Bei vorübergehender Leistungsbehinderung von EiP durch Umstände höherer Gewalt ist EiP berechtigt, die Erbringung von Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

11.2 Ansprüche des Auftraggebers wegen Leistungsverzögerungen aufgrund Höherer Gewalt sind ausgeschlossen.

  1. Geheimhaltung, Veröffentlichung, Datenschutz

12.1 Beide Parteien verpflichten sich einander wechselseitig, vertrauliche Informationen und Unterlagen, sowohl technischer als auch geschäftlicher Art, der jeweils anderen Partei, die offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder von der anderen Partei als vertraulich bezeichnet werden, geheim zu halten und streng vertraulich zu behandeln. Informationen, die allgemein zugänglich sind oder in rechtmäßiger Weise veröffentlicht wurden, sind davon nicht erfasst.

12.2 Die vertraulichen Informationen dürfen nur im Rahmen des Vertragszwecks genutzt werden. Darüber hinaus dürfen sie weder aufgezeichnet noch gespeichert, vervielfältigt, weitergegeben oder in sonstiger Weise für eigene Zwecke genutzt oder verwertet werden.

12.3 Ungeachtet der vorstehenden Ziffern 12.1 und 12.2 dürfen die Parteien vertrauliche Informationen weitergeben, wenn

(i) diese dem Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren,

(ii) die Informationen bereits veröffentlich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, veröffentlicht werden,

(iii) eine Partei diese rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhält,

(iv) die Information vom Informationsempfänger unabhängig entwickelt worden sind, oder

(v) gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen staatlicher Organe die Offenlegung gebieten oder die jeweils andere Partei hierin eingewilligt hat. Die Parteien werden sich – sofern rechtlich zulässig – unverzüglich gegenseitig unterrichten, sobald sie von einer Behörde um Auskunft über vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei ersucht oder sonstigen hoheitlichen Maßnahmen unterworfen werden.

12.4 Die Parteien werden auch ihre Mitarbeiter und Dritte, sofern diese mit den vertraulichen Informationen berechtigter Weise in Berührung kommen, entsprechend verpflichten, soweit diese nicht bereits anderweitig zur entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet worden sind.

12.5 Diese Verpflichtungen dieser Ziffer 12 zur Geheinhaltung gelten, soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, für eine Dauer von 5 (fünf) Jahren, beginnend mit dem Ende der Vertragslaufzeit.

12.6 EiP ist berechtigt, den Auftraggeber in seine Referenzkundenliste aufzunehmen, es sei denn, der Vertrag enthält eine hiervon abweichende Bestimmung. EiP ist auch berechtigt, den Auftraggeber in Werbeunterlagen, der Web-Site von EiP und dergleichen als Referenz zu benennen und sein Logo zu diesem Zweck zu verwenden.

12.7 Die Parteien verpflichten sich einander wechselseitig, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der DSGVO – einzuhalten und bei der Durchführung des Vertrages nur Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Einhaltung dieser datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet worden sind. Im Rahmen der zweckbestimmten Leistungserbringung ist EiP befugt, die im Zusammenhang des jeweiligen Auftrages übermittelten personenbezogene Daten unter Beachtung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten.

  1. Abwerbeverbot

13.1 Während der Dauer des Vertrags sowie für die Dauer von weiteren 24 Monaten nach Beendigung des Vertrags ist es dem Auftraggeber untersagt, direkt oder indirekt, selbst oder durch Dritte, im eigenen Namen oder im Namen Dritter, einen Mitarbeiter von EiP, der während des Vertragsverhältnisses Mitarbeiter von EiP war, abzuwerben oder einzustellen oder einen Dritten zu einer solchen Tat anzustiften.

13.2 Im Falle des Verstoßes gegen vorstehende Ziffer 13.1 ist der Auftraggeber verpflichtet, eine auf Anforderung durch EiP sofort fällige Vermittlungsgebühr/Vertragsstrafe an EiP zu zahlen, deren Höhe beträgt ein Drittel der in den letzten 12 Monaten (vor Beendigung von dessen Anstellungsvertrag) durch EiP an den betreffenden Mitarbeiter gezahlten Vergütung.

  1. Kündigung

14.1 Soweit nicht anders bestimmt, ist der Vertrag für beide Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ordentlich kündbar.

14.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

14.3 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Sonstiges

15.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit einem auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag ist Hamburg/Deutschland, sofern zwischen den Parteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.

15.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von vertraglichen Bestimmungen sind nachvollziehbar und beweisbar zu gestalten, indem die Textform hierfür gewählt wird.